Die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) enthält in Abschnitt 3 die Betriebsregelung für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen - wie etwa Betonmischer und Hydraulikhämmer-, über Bau- und Reinigungsfahrzeuge, darunter Transportbetonmischer und Kehrmaschinen, bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläsern und Rasenmähern.
Nachfolgend eine Zusammenfassung aus der „Geräte- und Maschinenschutzverordnung - 32. BIMSchV" des bayerischen Umweltministeriums.
Betriebszeiten für Geräte: An Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr ist der Betrieb aller motorenbetriebenen Gartengeräte sowie weiterer, vielfach verwendeter, Geräte (z.B. Beton- und Mörtelmischer, tragbare Motorkettensägen, Laubbläser und- sammler) verboten. Zusätzliche Einschränkungen gibt es für Geräte ohne EG-Umweltzeichen: Ihr Betrieb ist nur an Werktagen von 09.00 - 13.00 und von 15.00 - 17.00 Uhr zulässig. Für Fragen und Beratungen steht Ihnen die Untere Immissionsschutzbehörde im Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen unter der Tel. (08431) 57-0 zur Verfügung.